Brandklassen
Im nachfolgenden Blogbeitrag erläutern wir Ihnen die Einteilung der Brandklassen und welche Stoffe der jeweiligen Brandklasse zugeordnet werden.
Gemäß der Technische Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ oder aus ASR A2.2 genannt, wird in Kapitel 4.1. das Thema Brandklassen erläutert und aufgegriffen. Die Brandklassen sind in der DIN EN 2:2005-01 geregelt und werden in fünf unterschiedliche Klassen unterteilt. Neben der Brandklasse A gibt es noch die Klassifizierung in den Klassen B, C, D und F. Aufgrund der Vielfalt an Brandklassen und brennbaren Stoffen, sollte immer individuell geprüft werden, welches das richtige Löschmittel ist.
Brandklasse

In der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ werden fünf Brandklassen aufgeführt.
Brandklasse A: Brände fester Stoffe
- organische Stoffe wie z. B. Holz, Stroh, Papier, Kohle usw.
Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen
- z. B. Benzin, Lacke, Schmierfette, Harze und Lacke
Brandklasse C: Brände von Gasen
- z. B. Methan, Wasserstoff, Erdgas usw.
Brandklasse D: Brände von Metallen
- Magnesium, Lithium, Natrium, Aluminium usw.
Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten
- pflanzliche oder tierische Fette in Frittier- und Fettbackgeräte (z. B. Fritteuse)
Wie die Auflistung verdeutlicht, wird in der DIN EN 2:2005-01 keine eigene Brandklasse für elektrische Anlagen sowie Betriebsmittel definiert, somit müssen die elektrischen Anlagen sowie Betriebsmittel über die vorhandenen Klassifizierungen bedient werden.
Anforderungen an Feuerlöscher und Arbeitsstätten:
Neben den fünf Brandklassen gibt es unterschiedliche Regelungen für Arbeitgeber, die es bei der Ausstattung der Arbeitsstätte zu beachten gibt. So hat der Arbeitgeber, gemäß Kapitel 5.2 der ASR A2.2 „Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen“, die Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der vorhandenen Stoffe, der potenziellen Brandgefährdung und der Grundfläche des Betriebes in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Darüber hinaus sollten bei der Bereitstellung von Feuerlöschern die unterschiedlichen Teilbereiche der Arbeitsstätte einzeln betrachtet werden. In Kapitel 5.3. „Anforderungen an die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen“ wird noch detaillierter erläutert, wie zum Beispiel die Ausstattung sein sollte. Hier ein kleiner Auszug aus Kapitel 5.3. der ASR A2.2.:
- Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind,
- Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrs-wegen/Fluren angebracht sind,
- die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern,
- usw.
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