Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz

Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz

Sie betreiben Büroflächen, einen Industriestandort, tragen die Verantwortung für ein Alten- und Pflegeheim oder sind Arbeitgeber in einem anderen Sektor?
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetzt sind Sie verpflichtet die Arbeitsbedingungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu bewerten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein zwei Personen Start-up aus Köln oder ein 50-Personen Industriebetrieb aus Bonn sind. Sie müssen beginnend bei einem Bildschirmarbeitsplatz bis hin zur Beurteilung für die Lagerung von Gefahrstoffen oder Nutzung elektrischer Betriebsmittel die Gefährdungen für die Mitarbeitenden beurteilen. Eine Gefährdungsbeurteilung soll Ihnen potenzielle Gefahren aufzeigen und falls nötig organisatorische, technische oder bauliche Maßnahmen aufzeigen, um Risiken zu minimieren. Da sich die betrieblichen Inhalte und Anforderungen ändern, ist eine regelmäßige Kontrolle der Gefahrenanalyse sowie der Wirksamkeit notwendig.

Eine Gefährdungsbeurteilung als Hilfsmittel

Eine Gefahrenanalyse und Beurteilung ist ein zentrales Thema in der Arbeitswelt

Eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) bildet ein zentrales Thema in der Arbeitswelt dar und ist eine systematische Analyse von Gefahren und Gefahrenpotenzialen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung werden alle relevanten Gefährdungen beurteilt, denen die Arbeitnehmenden ausgesetzt sind. Das oberste Ziel ist es, den Schutz für die Beschäftigen zu sichern und somit die gesundheitliche Unversehrtheit zu wahren.

Obwohl Gefährdungsbeurteilungen im betrieblichen Kontext eine wichtige Rolle spielen, zeigt die Erfahrung, dass vielerorts unzureichend oder keine Gefährdungen analysiert werden. Es ist ein Irrglaube, dass bei Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wie z. B. für das Aufstellen von Maschinen, der Unternehmer oder die Unternehmerin alle Pflichten erfüllt hat. Am Ende steht immer eine Gefährdungsanalyse, um potenzielle Gefahren einzuschätzen und zu minimieren.

Die Form oder die Art und Weise, wie eine Gefährdungsbeurteilung erarbeitet werden soll oder wie diese aussehen muss, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Durchführung und somit eine Gefahrenanalyse der Aufgaben und Tätigkeiten denen die Arbeitnehmenden ausgesetzt sind, hingegen schon. Im nebenstehenden Beispiel sehen Sie wie eine Gefährdungsbeurteilung aufgebaut sein kann.

Arbeitsschutzgesetz

§ 5 "Beurteilung von Arbeitsbedingungen"

Die entscheidende Rechtvorschrift dazu, ist das Arbeitsschutzgesetz. § 5 „Beurteilung von Arbeitsbedienungen besagt:

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.

Wie der Gesetzestext zeigt, sind die Gründe für eine Gefahrenanalyse umfassend und vielfältig. Im Internet finden sie einen Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Unabhängig davon, ob Sie Büroflächen, einen Industriestandort oder die Verantwortung für Alten- und Pflegeheime haben, gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetzt sind sie verpflichtet die Arbeitsbedingungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu bewerten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein zwei Personen Start-up aus Köln oder ein 50-Personen Industriebetrieb aus Bonn sind. Sie müssen beginnend bei einem Bildschirmarbeitsplatz bis hin zur Beurteilung für die Lagerung von Gefahrstoffen oder Nutzung elektrischer Betriebsmittel die Gefährdungen für die Mitarbeitenden beurteilen. Eine Gefährdungsbeurteilung soll Ihnen potenzielle Gefahren aufzeigen und falls nötig organisatorische, technische oder bauliche Maßnahmen aufzeigen, um Risiken zu minimieren. Da sich die betrieblichen Inhalte und Anforderungen ändern, ist eine regelmäßige Kontrolle der Gefahrenanalyse sowie der Wirksamkeit notwendig.

Gefährdungsbeurteilung im Brandschutz

Der Faktor Mensch spielt eine erhebliche Rolle bei Brandschäden

Besonders im Bereich Brandschutz werden oft die Gefahren unterschätzt, dabei können die Schäden und Auswirkungen bei einem Brand schnell ein großes Ausmaß annehmen. Nach der Brandschadenstatistik vom Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung aus 2021 liegt das menschliche Fehlverhalten bei 21 % als Verursacher. Neben weiteren Gefahren wie zum Beispiel Überhitzung, offenes Feuer und Selbstentzündung, wird die Liste durch Elektrizität mit 32 % angeführt.

Manche Dinge können aufgrund der Tätigkeit oder notwendigen Voraussetzungen nicht unschädlich gemacht werden. Ein minimales Risiko bleibt, durch Menschen, Maschinen und Arbeitsmittel. Manche Risiken können als Unternehmer und Arbeitgeber aktiv beeinflusst werden, so empfehlen wir neben der Ausbildung von Brandschutzhelfern, die Erstellung einer Brandschutzordnung und die Beurteilung von Gefahrenquellen anhand einer Gefährdungsbeurteilung. Durch die Ausbildung von Brandschutzhelfern sowie das Erstellen einer Brandschutzordnung, können Sie aktiv das menschliche Fehlverhalten minimieren und Ihr Personal für Gefahren und Gefahrenquellen im Büro, im Produktionsbereich bei Events und am Arbeitsplatz sensibilisieren.

FAQ - Gefährdungsbeurteilung

Überall dort wo Beschäftige ihrer Arbeit nachgehen, müssen Sie gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz für die unterschiedlichen Anforderungen Gefährdungen analysieren. Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle, ob die Beschäftigten lediglich im Büro tätig sind, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einem 3-Schicht-Betrieb im Produktionsbereich.

Da Form und Fassung nicht vorgeschrieben sind gibt es nicht nur den „einen“ richtigen Weg zur Gefährdungsbeurteilung, daher existieren viele Vorlagen, Muster sowie Programme im Internet die bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) unterstützen und helfen.
Im Kern und als roter Faden haben sich folgende Schritte bewährt:
1. Gefährdungsbeurteilung vorbereiten.
2. Gefährdungen ermitteln.
3. Gefährdungen beurteilen.
4. Festlegung konkreter (Arbeitsschutz-)Maßnahmen.
5. Umsetzung der zuvor festgelegten Maßnahmen.
6. Überprüfung der Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
7. Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.

Die möglichen Gefahren sind von Betrieb sowie Betriebsablauf individuell. Gefährdungen können sich aus der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte ergeben oder durch biologische, chemische und physikalische Einwirkungen. Darüber hinaus kann sich eine Gefahr durch den Einsatz von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräten und Anlagen) sowie aus verschiedenen Arbeitsstoffen (Gefahrstoffe) ergeben. Abschließend gilt es Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, sowie Qualifikationen und Unterweisungen der Beschäftigten im Blick zu behalten, damit keine Gefahren durch Über- bzw. Unterforderung entstehen.
Für den Bereich vorbeugenden Brandschutz sollten zwingend die Punkte Hitzestau, Explosionsgefahr, Hitze- Schweiß und Schleifarbeiten, elektrische Betriebsmittel sowie Lithium-Ionen-Akkus (E-Bike o. ä .) analysiert werden.

Sofern Sie durch die Betriebsgröße über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) verfügen, erstellt diese Ihre Gefährdungsbeurteilungen für Ihren Betrieb. Für den vorbeugenden Brandschutz erstellt Ihr Brandschutzbeauftragter Ihre Gefährdungsbeurteilungen. Ab und an kommt es vor, dass Sie aufgrund der Betriebsgröße oder Unwissenheit keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder keinen Brandschutzbeauftragten engagiert haben, dann liegt die Erstellung bei Ihnen.

Kontakt

KS-Brandschutzservice
Huven 12
53804 Much

02245 91 56 502
info@ks-brandschutzservice.de

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