Allgemein baulicher Brandschutz

GebÀudeklasse nach Musterbauordnung und Landesbauordnung NRW

Im nachfolgenden Blogbeitrag erlĂ€utern wir Ihnen die GebĂ€udeklasse nach Musterbauverordnung und Landesbauordnung NRW. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es, aufgrund der gesetzlichen Struktur, verschiedene Bauordnungen. Bei der Festlegung orientieren sich die BundeslĂ€nder an einer Musterbauverordnung (MBO). Bei der finalen Ausgestaltung der Landesbauordnung (LBO) dĂŒrfen die LĂ€nder jedoch von der Musterbauverordnung abweichen. Die Klassifizierung der GebĂ€udeklassen in NRW sind mit denen aus der MBO identisch.

GrundsÀtzlich lÀsst sich sagen, je höher die GebÀudeklassen, desto höher die Anforderungen an den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz.

 

GebÀudeklasse

In der Musterbauordnung (MBO) § 2 (3) sowie in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) § 2 (3) sind fĂŒnf GebĂ€udeklassen definiert.

1:

  • freistehende GebĂ€ude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 mÂČ,
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte GebĂ€ude und GebĂ€ude vergleichbarer Nutzung,

2:

  • GebĂ€ude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 mÂČ,

3:

  • sonstige GebĂ€ude mit einer Höhe bis zu 7 m,

4:

  • GebĂ€ude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 mÂČ in einem Geschoss,

5:

  • sonstige GebĂ€ude einschließlich unterirdischer GebĂ€ude.

 

Übersicht GebĂ€udeklasse nach Musterbauordnung (MBO)
Übersicht der GebĂ€udeklasse nach Musterbauordnung (MBO)

Als Höhe gilt laut Musterbauverordnung und Landesbauordnung NRW die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Bei Nutzungseinheiten ist als GrundflĂ€che von der Brutto-GrundflĂ€che auszugehen. Kellergeschosse werden bei der Berechnung der Brutto-GrundflĂ€che nicht betrachtet. Dabei ist zu beachten, dass selbststĂ€ndige unterirdische GebĂ€ude der GebĂ€udeklasse 5 zugeordnet werden. Abschließend ist die Klassifizierung in einer der aufgefĂŒhrten GebĂ€udeklassen nutzungsneutral. Eine Ausnahme bildet hier die Land- und Forstwirtschaft.

 

 

Besonderheit Sonderbauten:

 

Neben den fĂŒnf GebĂ€udeklassen gibt es in der Musterbauordnung Kriterien § 2 (4), nach denen GebĂ€ude zusĂ€tzlich als Sonderbauten eingestuft werden. In der Landesbauordnung NRW findet sich die Einstufung bei §50 (2).

Sonderbauten sind „Anlagen und RĂ€ume besonderer Art oder Nutzung“. Darunter fallen zum Beispiel Alten- und Pflegeheime, HochhĂ€user, KrankenhĂ€user, Hotels, Schulen, Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m uvm.

FĂŒr Sonderbauten gelten in der Regel eigene Auflagen. Diese sind in der jeweiligen Sonderbauverordnungen der LĂ€nder festgelegt. Aus den Sonderbauverordnungen ergeben sich spezifische (Brandschutz-)Anforderungen.